Windenergieanlagen
Windenergieanlagen
Emissionsmessungen, Interimsverfahren, …
Windenergieanlagen höher als 50 m gelten als genehmigungsbedürftige Anlagen. Daher ist eine Beurteilung nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm erforderlich. Dies gilt auch für Windenergieanlagen mit einer geringeren Höhe, sofern sie sich in einem Windpark mit mindestens 20 Anlagen befinden.
Bisher wurde die in der TA Lärm festgelegte Rechenvorschrift DIN ISO 9613-2 für die Ausbreitungsberechnung verwendet. Diese ist allerdings nur für bodennahe Schallquellen (Höhe maximal 30 m) zu verwenden. Da dies zunehmend zu Problemen führte, hat der Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) ein „Interimsverfahren“ veröffentlicht. Die Immissionsprognosen für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m sind daher nach der „Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1“ durchzuführen. Die so ermittelten Beurteilungspegel werden weiterhin den Richtwerten der TA Lärm gegenübergestellt.
Abweichend zum genannten Verfahren erfolgt eine Emissionsmessung (beispielsweise im Rahmen einer Abnahmemessung) nach den Verfahren der DIN EN 61400-11 (VDE 0127-11:2013-09): Windenergieanlagen – Teil 11: Schallmessverfahren, 2013 sowie der Technische Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und Erneuerbare Energien, Revision 18, Stand 1. Februar 2008. Durch Schallpegelmessungen wird ermittelt, ob der in der Baugenehmigung angegeben Schallleistungspegel eingehalten wird.
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