Sport- und Freizeitanlagen

Sport- und Freizeitanlagen

Sportplätze, Erlebnisbäder, Abenteuerspielplätze, …

Im Rahmen der Planung sowie des Betriebs von Sport- und Freizeitanlagen ist ebenfalls die Geräuschentwicklung zu berücksichtigen. Geräusche entstehen durch die Aktiven bzw. die Veranstaltung selbst, durch Zuschauer sowie dem zur Anlage gehörenden Verkehr. Für die Bewertung der Immissionen durch Sportanlagen wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV herangezogen. Die dort genannten Immissionsrichtwerte sind, abhängig von der Gebietsausweisung der schutzbedürftigen Bebauung, einzuhalten. Im Zeitraum tags mit einem gesteigerten Ruhebedürfnis ist ein zusätzlicher Ruhezeitenzuschlag zu beachten.

Freizeitanlagen dagegen werden nach der Freizeitlärm-Richtlinie bewertet. Als Freizeitanlagen sind in diesem Zusammenhang z.B. Flächen für Jahrmärkte, Erlebnisbäder, Freiluftgaststätten, etc. zu sehen. Kinderspielplätze fallen nicht unter den Begriff der Freizeitanlagen, sofern es sich nicht um Abenteuerspielplätze handelt.

In Niedersachsen werden Freizeitanlagen wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm betrachtet. Die Messung und Beurteilung erfolgt in Anlehnung an die TA Lärm. Unterschiede gibt es bei den Ruhezeiten-Zuschlägen sowie der Anzahl der seltenen Ereignisse.

Wir begleiten Sie sowohl im Planungsstadium als auch im Beschwerdefall.

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